Wer muss belehrt werden?
Gemäß den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben oder in bestimmten Einrichtungen arbeiten, verpflichtet, sowohl den Vorgaben des §42 als auch des §43 Folge zu leisten.
Gemäß §42 IfSG sind insbesondere Personen, die im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege tätig sind, dazu verpflichtet, sich nach bestimmten Anlässen einer ärztlichen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu unterziehen. Dies betrifft beispielsweise Ärzte, Krankenpflegepersonal und Rettungsdienstmitarbeiter, die aufgrund des direkten Kontakts mit Personen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Ebenso müssen Personen, die im Lebensmittelgewerbe arbeiten und mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen, sich gemäß §42 IfSG einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Zusätzlich dazu regelt §43 IfSG die Belehrung von bestimmten Personengruppen. Hierzu gehören beispielsweise Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Diese Personen müssen über die erforderlichen Hygienevorschriften und Maßnahmen zur Infektionsprävention belehrt werden. Ebenso müssen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, in denen Lebensmittel an besonders gefährdete Personen ausgegeben werden, entsprechend belehrt werden. Dazu zählen beispielsweise Kindertagesstätten und Altenheime. Des Weiteren müssen Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind und Untersuchungen oder Behandlungen durchführen, die das Infektionsrisiko für Patienten erhöhen können, gemäß §43 IfSG belehrt werden.