Zulassung zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Dr. med. Wolfgang Meierin ist vom Landratsamt München und Dr. med. Michael Deutmarg von der Landeshauptstadt München offiziell beauftragt, Belehrungen und Bescheinigungen nach § 43 IfSG durchzuführen und Gesundheitszeugnisse auszustellen.
Diese behördliche Zulassung bestätigt, dass die Schulungsinhalte exakt den gesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§§ 42, 43 IfSG) entsprechen.
Der Zuständigkeitsbereich richtet sich nach dem Wohnort (als „gewöhnlichem Aufenthaltsort“) der zu belehrenden Person, der somit in dem jeweiligen Landkreis liegen muss.
Das ausgestellte Gesundheitszeugnis wird entsprechend ausgestellt und ist rechtlich gültig und bundesweit anerkannt, da es auf der Grundlage einer amtlichen Beauftragung erfolgt.
Auf Anfrage können die Beauftragungen vorgezeigt werden: medical@dein-gesundheitszeugnis.de
Die Gleichstellung mit der amtlichen Belehrung beim Gesundheitsamt ist somit sichergestellt – dein Zertifikat erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich.
Warum die behördliche Zulassung wichtig ist
Damit ein Gesundheitszeugnis gültig ist, darf die Belehrung nur von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt werden, die vom zuständigen Gesundheitsamt offiziell beauftragt wurde.
Diese Beauftragung stellt sicher, dass die Inhalte der Belehrung dem Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG) entsprechen und die Ausstellung des Zertifikats rechtlich zulässig ist.
Unsere Ärztinnen und Ärzte sind beauftragt, solche Belehrungen nach § 43 IfSG durchzuführen und die entsprechenden Gesundheitszeugnisse auszustellen.
Damit ist gewährleistet, dass dein Zertifikat dieselbe Gültigkeit hat wie eines, das du direkt beim Gesundheitsamt erhalten würdest.
Anlässlich aktueller Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) bezüglich der örtlichen Zuständigkeit und der Gebühren möchten wir Ihnen Folgendes mitteilen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch wir als beauftragte Ärzt*innen hieran gebunden sind:
Unsere Tätigkeit als beauftragte Ärzt*in ist örtlich auf den Zuständigkeitsbereich des beauftragenden Gesundheitsamtes, in unserem Fall also des Öffentlichen Gesundheitswesens des Landratsamtes München bzw, der Landeshauptstadt München, beschränkt. Dieser umfasst das Gebiet des Landkreises München. Der Zuständigkeitsbereich richtet sich regelmäßig nach dem Wohnort (als „gewöhnlichem Aufenthaltsort“) der zu belehrenden Person, der somit im Landkreis München bzw. Landeshauptstadt München liegen muss.
In Einzelfällen, z. B. bei Sammelbelehrungen in Präsenz in Schulen, ist abweichend eine Zuständigkeit nach dem Tätigkeitsort vertretbar.
Vorbehaltlich zukünftiger Vollzugshinweise hinsichtlich der Umsetzung der digitalen Zuständigkeitsprüfung durch das StMGP hält es das StMGP derzeit für vertretbar, auf der entsprechenden Website darauf hinzuweisen, dass eine örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nur dann besteht, wenn der Wohnort oder ständige Aufenthaltsort im Landkreis München bzw. Landeshauptstadt München liegt. Hierauf haben wir hiermit hingewiesen.
Auch bei einer Online-Belehrung als Einzelbelehrung muss in geeigneter Weise sichergestellt werden, dass die belehrte Person persönlich anwesend ist und das Erlernte verstanden hat, z. B. durch eine Verständnisüberprüfung. Dies haben wir durch unsere Prüfung ebenfalls berücksichtigt.