Zulassung zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Dr. med. Johannes Wiesholler ist seit 2012 vom Gesundheitsamt Ebersberg offiziell beauftragt, Belehrungen und Bescheinigungen nach § 43 IfSG durchzuführen und Gesundheitszeugnisse auszustellen.

Die Gleichstellung mit der amtlichen Belehrung beim Gesundheitsamt ist somit sichergestellt – dein Zertifikat erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich.

Zulassung zur Vergabe von Gesundheitszeugnisse und Hygienebelehrungen

Beauftragung zur Erstellung der Bescheinigung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Diese behördliche Zulassung bestätigt, dass die Schulungsinhalte exakt den gesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§§ 42, 43 IfSG) entsprechen.

Damit ist jedes ausgestellte Gesundheitszeugnis rechtlich gültig und bundesweit anerkannt, da es auf der Grundlage einer amtlichen Beauftragung erfolgt.

Qualifizierung für Alters-und Pflegeheime (PDF): HIER

Zuständige Ärztekammer:
Ärztekammer Bayern, Mühlbaurstr. 1, 81677 München

Kassenärztliche Vereinigung:
Bayern, Elsenheimerstraße 3, 80687 München

Berufsbezeichnung: Arzt (Berufsbezeichnung verliehen in: Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen: Berufsordnung der Landesärztekammer von Bayern- Heilberufegesetz des Landes Bayern

Warum die behördliche Zulassung wichtig ist

Damit ein Gesundheitszeugnis gültig ist, darf die Belehrung nur von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt werden, die vom zuständigen Gesundheitsamt offiziell beauftragt wurde.

Diese Beauftragung stellt sicher, dass die Inhalte der Belehrung dem Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG) entsprechen und die Ausstellung des Zertifikats rechtlich zulässig ist.

Unsere Ärztinnen und Ärzte sind beauftragt, solche Belehrungen nach § 43 IfSG durchzuführen und die entsprechenden Gesundheitszeugnisse auszustellen.

Damit ist gewährleistet, dass dein Zertifikat dieselbe Gültigkeit hat wie eines, das du direkt beim Gesundheitsamt erhalten würdest.