
Das Gesundheitszeugnis beim Hausarzt – Häufige Fragen & Alternativen
Erfahren Sie, ob Sie Ihr Gesundheitszeugnis ausschließlich beim Hausarzt oder Gesundheitsamt bekommen, welche Kosten entstehen und welche Alternative es online gibt – ohne Termin, schnell & anerkannt.
Was ist ein Gesundheitszeugnis und wofür wird es benötigt?
Ein Gesundheitszeugnis – korrekt: die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – ist erforderlich, wenn Sie beruflich mit Lebensmitteln oder Menschen in sensiblen Bereichen arbeiten. Es bestätigt, dass Sie keine ansteckenden Krankheiten haben und über hygienische Pflichten informiert wurden.
Kann mein Hausarzt ein Gesundheitszeugnis ausstellen?
In der Regel dürfen Hausärzte kein Gesundheitszeugnis nach § 43 IfSG ausstellen. Diese Belehrung erfolgt entweder über das zuständige Gesundheitsamt oder über eine zertifizierte Online-Stelle wie dein-gesundheitszeugnis.de. Hausärzte können lediglich allgemeine Gesundheitsatteste ausstellen, die jedoch nicht den Anforderungen für ein IfSG-Zeugnis entsprechen.
Wie läuft eine Untersuchung beim Hausarzt ab?
Wenn Sie zum Hausarzt gehen, erhalten Sie auf Wunsch eine allgemeine Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand. Diese ersetzt jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und wird von vielen Arbeitgebern nicht anerkannt.
Welche Kosten entstehen beim Hausarzt?
Die Kosten für ein einfaches Attest beim Hausarzt liegen meist zwischen 10 und 30 Euro. Ein offizielles Gesundheitszeugnis wird dort allerdings nicht ausgestellt. Beim Gesundheitsamt oder bei anerkannten Online-Anbietern liegt der Preis je nach Bundesland bzw. Anbieter meist bei 20 bis 30 Euro – häufig inklusive Identitätsprüfung und digitalem Versand.

Gesundheitszeugnis online beantragen – eine sinnvolle Alternative
Wenn Sie keine Termine beim Gesundheitsamt wahrnehmen möchten, können Sie das Gesundheitszeugnis auch bequem online beantragen. Die Online-Belehrung dauert etwa 20 Minuten. Im Anschluss erhalten Sie Ihr rechtsgültiges Dokument als PDF – bundesweit anerkannt, auch für gastronomische Betriebe, Kitas oder Pflegeeinrichtungen.

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Erstbelehrung nach §§ 42, 43 IfSG




