Das Gesundheitszeugnis beim Hausarzt – Häufige Fragen & Alternativen
Erfahre hier, ob du dein Gesundheitszeugnis ausschließlich beim Hausarzt oder Gesundheitsamt bekommst, welche Kosten entstehen und welche Alternative es online gibt – ohne Termin, schnell & anerkannt.
Was ist ein Gesundheitszeugnis und wofür wird es benötigt?
Ein Gesundheitszeugnis – korrekt: die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – ist erforderlich, wenn du beruflich mit Lebensmitteln oder Menschen in sensiblen Bereichen arbeitest. Es bestätigt, dass du keine ansteckenden Krankheiten hast und über hygienische Pflichten informiert wurden.
Kann mein Hausarzt ein Gesundheitszeugnis ausstellen?
In der Regel dürfen Hausärzte kein Gesundheitszeugnis nach § 43 IfSG ausstellen. Diese Belehrung erfolgt entweder über das zuständige Gesundheitsamt oder über eine zertifizierte Online-Stelle wie dein-gesundheitszeugnis.de. Hausärzte können lediglich allgemeine Gesundheitsatteste ausstellen, die jedoch nicht den Anforderungen für ein IfSG-Zeugnis entsprechen.
Wie läuft eine Untersuchung beim Hausarzt ab?
Wenn Sie zum Hausarzt gehen, erhalten Sie auf Wunsch eine allgemeine Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand. Diese ersetzt jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und wird von vielen Arbeitgebern nicht anerkannt.
Welche Kosten entstehen beim Hausarzt?
Die Kosten für ein einfaches Attest beim Hausarzt liegen meist zwischen 10 und 30 Euro. Ein offizielles Gesundheitszeugnis wird dort allerdings nicht ausgestellt. Beim Gesundheitsamt oder bei anerkannten Online-Anbietern liegt der Preis je nach Bundesland bzw. Anbieter meist bei 20 bis 30 Euro – häufig inklusive Identitätsprüfung und digitalem Versand.
Gesundheitszeugnis online beantragen – eine sinnvolle Alternative
Wenn du keinen Termin beim Gesundheitsamt wahrnehmen möchtest, kannst du das Gesundheitszeugnis auch bequem online beantragen. Die Online-Belehrung dauert etwa 15 Minuten. Im Anschluss erhälst du dein rechtsgültiges Dokument als PDF – deutschlandweit anerkannt, auch für gastronomische Betriebe, Kitas oder Pflegeeinrichtungen. Gleichwertig zu dem Zertifikat vom Gesundheitsamt.
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Erstbelehrung nach §§ 42, 43 IfSG
